20. März 2024

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Streichung der Zusatzweiterbildung

Homöopathie: Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden vorgestellt

Fläschchen mit Globuli© Adobe Stock / janvier

Stuttgart, 21. März 2024. Das Beteiligungsverfahren zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer endete am 29. Februar. „Die Entwicklung rund um die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie hat große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren“, sagt Dr. Wolfgang Miller, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg. „Im nächsten Schritt stellen wir die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens vor. Außerdem werden Argumente für und gegen die Streichung der Homöopathie aus unserer Weiterbildungsordnung präsentiert.“

Dies alles geschieht im Rahmen eines Online-Termins am Mittwoch, 27. März 2024. Die Veranstaltung startet um 14 Uhr und dauert voraussichtlich 90 Minuten. Der Teilnahme-Link wird ab 25. März 2024 über die Website der Landesärztekammer abrufbar sein. Es moderiert Ulrich Langenberg, Geschäftsführer „Politik“ der Bundesärztekammer. Dr. Michaela Geiger und Dr. Mathias Körner, beide Delegierte der Vertreterversammlung der Landesärztekammer, übernehmen die Präsentation der Kontra- beziehungsweise der Pro-Argumente. „Wir freuen uns über reges Interesse an unserer Veranstaltung im Sinne einer größtmöglichen Transparenz“, betont Dr. Miller.

Unter anderem auf Grundlage dieser Veranstaltung wird die Vertreterversammlung der Landesärztekammer dann voraussichtlich in ihrer Juli-Sitzung über die Frage der Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung abschließend entscheiden. Im Fall der Streichung ist die entsprechende Änderungssatzung anschließend kammerseitig dem Sozialministerium zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Ergänzende Informationen 

Angestoßen hatte den Prozess zur Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie eine Entscheidung der Vertreterversammlung der Landesärztekammer vom Sommer 2022: Sie hatte damals mehrheitlich dafür gestimmt, dass in Baden-Württemberg die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte gestrichen werden soll. – Zusatzweiterbildungen sind spezielle Qualifikationen, die Fachärztinnen und -ärzte in zahlreichen (in der Weiterbildungsordnung festgelegten) Bereichen erwerben können, beispielsweise Betriebsmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie oder eben Homöopathie.

Bevor die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie in Kraft treten kann, war aus rechtlichen Gründen zunächst eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde – vereinfachend gesagt – abgeschätzt, welche Konsequenzen die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung für die ärztliche Berufsausübung hätte und ob dies angemessen und verhältnismäßig wäre. Daran schloss sich vom 8. bis 29. Februar ein sogenanntes Beteiligungsverfahren an: Die Öffentlichkeit konnte sich in diesem Zeitraum auf der Website der Landesärztekammer über die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung informieren und sie kommentieren.

Der Online-Termin ist nun ein weiterer wichtiger Schritt im Verfahrensprozess. – Verhältnismäßigkeitsprüfung, Beteiligungsverfahren und Anhörung bilden die Grundlagen für die Entscheidung der Vertreterversammlung im Juli.

Rechtlicher Hintergrund

Für die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg gelten enge rechtliche Vorgaben. So ist vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (§ 9a Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen). Dabei sind Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Heilberufe-Kammergesetz eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden, zur Information von betroffenen Interessenträgern sowie Dritten zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Ferner ist eine sogenannte „öffentliche Anhörung“ durchzuführen („Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet“).